1. Geltungsbereich, Abwehrklausel
-1.1. Diese AGB gelten gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
-1.2. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch dann für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
-1.3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Abweichende Einkaufsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie die Einbeziehung unserer Geschäftsbedingungen ausschließen und/oder wenn diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
2. Angebote, Vertragsschluss, Beschaffenheit der Kaufgegenstände
-2.1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Verträge über unsere Leistungen und Lieferungen kommen aufgrund unserer Auftragsbestätigung unterbleibt eine solche – aufgrund unserer Lieferung zustande.
-2.2. Als vereinbarte Beschaffenheit unserer Produkte gelten ausschließlich diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die in unserer Auftragsbestätigung genannt sind. Eine Beschaffenheitsgarantie stellen Erklärungen unsererseits nur dar, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet haben.
3. Preise
Der Preis des Vertragsgegenstandes versteht sich ab Lager 26683 Saterland. Alle zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Dazu zählen insbesondere Frachtkosten, Versicherungsprämien, Zölle und Konsulatskosten sowie Mehrwertsteuer.
4. Zahlungen und Verrechnung, Skonto
-4.1. Unsere Forderungen sind sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und für uns kostenfrei so zu bezahlen, dass wir am Fälligkeitstage über den Betrag verfügen können, soweit keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen ist.
-4.2. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Lieferung, Lieferverzug
-5.1. Liefertermine oder Lieferfristen, die nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet sind, gelten als unverbindlich vereinbart. Lieferfristen beginnen mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, sie enden mit dem Tag der Absendung der Abholungsbereitstellungsanzeige bzw. der Versandbereitschaftsanzeige.
-5.2. Der Käufer kann uns zwei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug. Der Käufer kann neben der Lieferung Ersatz eines durch den Verzug etwa entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Fristen ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; bei einfacher Fahrlässigkeit unsererseits beschränkt sich dieser Schadenersatzanspruch auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen. Wird uns, während wir mit der Lieferung in Verzug sind, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haften wir gleichwohl nach Maßgabe der Absätze 1 und 2, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.
-5.3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommen wir bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziff. 5.2 Abs. 1 Satz 3,Ziff. 5.2 Abs. 2 sowie Ziff. 5.2 Abs.3
-5.4. Höhere Gewalt oder bei uns oder unserem Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Zerstörung der Produktionsanlagen, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern,den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern verbindliche und unverbindliche Liefertermine und Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
6. Gefahrübergang, Versand, Abnahmeverzug, unverzügliche Mängelrüge
-6.1. Versandbereit bzw. abholbereit gemeldete Ware ist vom Käufer unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten des Käufers zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern,unbeschadet unserer Rechte gem. Ziff. 6.4.
-6.2. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
6.3. Mit der Übergabe an Bahn, Spedition oder Frachtführer oder den Käufer bzw. mit Beginn der Lagerung geht die Gefahr auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn eine Frei-Haus-Lieferung vereinbart ist und/oder wir den Transport mit eigenem LKW ausführen. Für Versicherung sorgen wir nur bei Weisung und auf Kosten des Käufers.
-6.4. Ist der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 8 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige schuldhaft in Verzug oder gerät der Käufer beim Versendungskauf in Annahmeverzug, können wir dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern werden. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung nicht imstande ist.
-6.5. Sofern wir nach Ziff. 6.4 Satz 1 Schadenersatz verlangen, beträgt dieser 20 % des vereinbarten Kaufpreises exklusive Umsatzsteuer. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweisen/nachweist.
-6.6. Der Käufer hat die Ware bei Auslieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel und Beschädigungen unverzüglich zu rügen und beim Versendungskauf auf dem Lieferschein zu vermerken. Anderenfalls verliert er seine Gewährleistungsansprüche. § 377 HGB bleibt unberührt.
-6.7. Ist auch die Aufstellung oder Montage der Lieferung/Leistung durch uns vereinbart, so geht die Gefahr am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb des Käufers oder – soweit schriftlich vereinbart – nach einwandfreiem Probebetrieb auf den Käufer über.
7. Aufstellung und Montage
-7.1. Der Käufer hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;
- die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;
- Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung;
- bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Käufer zum Schutz unseres Besitzes und Eigentums sowie unseres Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes/Eigentums ergreifen würde;
- Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.